Allgemeine Nutzungsbedingungen
Die Website https://testzentrum-bi.de wird von der PVM – Patienten-Versorgung Management GmbH, Südring 11 (IKEA Gelände), 33647 Bielefeld (“Schnelltest-Zentrum”) bereitgestellt. Die laborärztliche Analyse der Rachenabstrichprobe auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bzw. Corona-Virus mittels eines RT-PCR-Tests („PCR-Test“) wird durch das MVZ Labor Krone GbR, Medizinal-Untersuchungsstelle im Regierungsbezirk Detmold („Labor“), Siemensstraße 40 · 32105 Bad Salzuflen, durchgeführt. Die Antigen-Schnelltests werden durch eigene qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt.
Die nachfolgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten sowohl für den PCR Test als auch den Antigen Schnelltest:
Testart und Preise
Je nach der vom Probanden gewählten Variante wird entweder ein PCR-Test oder ein Antigentest durchgeführt, zu den jeweils im Portal des Schnelltest-Zentrums angezeigten Preisen und Befundlaufzeiten und dort dargestellten technischen Einzelheiten.
Die Tests sind vom Probanden selbst zu vergüten. Eine Vergütung durch Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen.
Im Testpreis enthalten ist die Bereitstellung des erforderlichen Materials zur Probennahme, der Abnahmeservice, die digitale Erfassung und Reporting der Testergebnisse, die Laboranalyse durch das das MVZ Labor Krone sowie die Erbringung der begleitenden organisatorischen, logistischen und IT-Dienstleistungen durch das Schnelltest Zentrum.
Einwilligung zur Ergebnisübersendung per Email
Der Probant willigt ausdrücklich und unwiderruflich darin ein, sein Testergebnis per Email an die von ihm hinterlegte Emailadresse zugesandt zu bekommen. Soweit es sich um ein positives Testergebnis handelt, wird das Schnelltest Zentrum auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Infektionsschutzgesetz ferner das Gesundheitsamt informieren. Dieses setzt sich dann mit dem Probanden zwecks Ergreifung etwaiger Maßnahmen in Verbindung. Die Ergreifung etwaiger Maßnahmen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des zuständigen Gesundheitsamtes.
Termine und deren Einhaltung
Der Probant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die vereinbarten Termine fix sind und aus logistischen Gründen weder verändert noch storniert werden können. Sollte der Probant zum vereinbarten Termin nicht erscheinen verpflichtet er sich gleichwohl zur Zahlung des kompletten Testpreises. In diesem Fall erhält er von dem Schnelltest Zentrum in elektronischer Form eine Rechnung an die von ihm hinterlegte Rechnungsadresse.
Datenverarbeitung
Im Rahmen des vorstehend beschriebenen Vorgehens verarbeiten neben dem Schnelltest Zentrum das Labor personenbezogene Daten der Probanden. Das Schnelltest Zentrum und das Labor legen gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest. Diese sind jeweils eigenständiger Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nehmen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem geltenden Datenschutzrecht eigenständig und unabhängig voneinander wahr. Nur insoweit, als das Schnelltest Zentrum und das Labor gemeinsam Daten des Probanden verarbeiten, sind sie „Gemeinsam Verantwortliche“ im Sinne von Art. 26 DSGVO.
Pflichten des Schnelltest Zentrums und des Labors
Das Schnelltest Zentrum und das Labor gewährleisten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie auch im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Das Schnelltest Zentrum und das Labor ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit gewährleistet werden können bzw. sind.
Das Schnelltest Zentrum und das Labor informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellen.
Das Schnelltest Zentrum und das Labor verpflichten sich, den Probanden nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO den wesentlichen Inhalt dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Hierzu befindet sich in den Datenschutzhinweisen ein Hinweis und eine Verlinkung auf diese Vereinbarung.
Das Schnelltest Zentrum und das Labor erkennen an, dass Probanden ihre nach dem geltenden Datenschutzrecht gewährten Betroffenenrechte gegenüber jeder der Parteien ausüben können, wobei das Schnelltest Zentrum als zentrale Anlaufstelle fungieren soll. Die Parteien vereinbaren, sich bei der Beantwortung der Anfragen von Probanden gegenseitig zu unterstützen und die jeweilige Anfrage an die Partei weiter zu leiten, die diese beantworten kann, weil sie umfangreich Zugriff auf die entsprechenden personenbezogenen Daten hat.
Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten obliegt dem Schnelltest Zentrum und dem Labor jeweils eigenständig die aus Art. 33 und 34 DSGVO resultierende Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde und die Benachrichtigungspflicht gegenüber den Probanden. Vor jeder entsprechenden Meldung und/oder Benachrichtigung stimmen sich das Schnelltest Zentrum und das Labor soweit möglich ab.
Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich, unterstützen sich das Schnelltest Zentrum und das Labor gegenseitig.
Haftung bei Datenschutzverstößen
Im Rahmen dieser Vereinbarung, haften die Parteien im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit § 421 BGB.
Im Innenverhältnis haften die Parteien, unbeschadet der Regelungen dieser Vereinbarung nur für Schäden, die innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit entstanden sind und halten sich in diesem Umfang gegenseitig schadlos (vgl. Art. 82 Abs. 5 DSGVO).
Haftung im Übrigen
Das Schnelltest Zentrum haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der PoC-Antigen-Tests und der PCR-Tests durch seine Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit es sich nicht um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
Das Schnelltest Zentrum haftet nicht für die Richtigkeit der nach ordnungsgemäßer Durchführung der PoC-Antigen-Tests und PCR-Tests gewonnenen Ergebnisse. Hierfür haftet ausschließlich der jeweilige Hersteller der PoC-Antigen-Tests und der PCR-Tests sowie das Labor.
Für entgangenen Gewinn, mittelbare und sonstige Folgeschäden des Probanden übernimmt das Schnelltest Zentrum keine Haftung.
Der Höhe nach ist die Haftung des Schnelltest Zentrums und des Labors auf denjenigen Betrag beschränkt, der im jeweiligen Schadensfall aus der jeweiligen Betriebshaftpflichtversicherung vom Versicherer gedeckt wird. Das Schnelltest Zentrum versichert, dass eine ausreichende Deckung mit einer Haftungssumme von mindestens 5 Mio. Euro je Schadensfall besteht.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von dem Haftungsausschluss unberührt.
Wichtiger Hinweis für Antigentests: Aufgrund der abweichenden Genauigkeit bei Antigentests im Vergleich zu PCR-Tests übernimmt das Schnelltest Zentrum für etwaige falsch-negative oder falsch-positive Ergebnisse grundsätzlich keine Verantwortung. Aus diesem Grunde besteht auch keine Verantwortlichkeit oder Haftung für etwaige Unannehmlichkeiten im Falle eines falsch-positiven Testergebnisses und daraus resultierende Kosten, Schäden und/oder entgangene Umsätze bzw. Gewinne.
Kein Widerrufsrecht
Der Probant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Ziffer 9 NICHT zusteht.
Änderungen der allgemeinen Nutzungsbedingungen
Das Schnelltest Zentrum behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Nutzungsbedingungen jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle Version ist auf dieser Website abrufbar.